Parteitag/2016.3/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 002
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SA002 |
Einreichungsdatum | 11 Oktober 2016 14:14:15 (UTC) |
Gliederung | Landesverband |
Antragssteller | |
Antragstyp | Satzungsantrag |
Zusammenfassung des Antrags | Verlängerung der Amtszeiten des Landesvorstandes |
Letzte Änderung | 19.11.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmung |
Antragstitel Verlängerung der Amtszeiten des Landesvorstandes Antragstext Der Landesparteitag möge beschließen: Variante 1: Der § 16 Absätze 2 und 3 der Landessatzung werden wie folgt geändert: (2) 1Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 23. oder 24. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. 3Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert.4Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. (3) 1Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für das Landesschiedsgericht. 2Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt. Variante 2: Der § 16 Absätze 2 und 3 der Landessatzung werden wie folgt geändert: (2) 1Der Landesvorstand wird vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Die ordentliche Neuwahl des Teils der so gewählten Vorstandsmitglieder findet innerhalb des 23. oder 24. Monats nach Beginn ihrer Amtszeit statt. 3Einmalig wird nach Inkrafttreten dieser Satzungsregel die Amtszeit der Posten des 2. Vorsitzenden sowie des 1.,3., 5., etc. Besitzers - bestimmbar nach der ihrem Wahlergebnisses - bereits nach einem Jahr neu gewählt, so dass bei folgenden ordentlichen Neuwahlen jeweils nur annähernd die Hälfte der Vorstandsposten neu besetzt werden. 4Jedes Mitglied des Landesvorstandes bleibt bis zur Neuwahl des entsprechenden Postens im Amt. 5Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. 6Die Regelungen zum § 18 (Handlungsunfähigkeit) bleiben davon unberührt. (3) 1Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt. Der § 16 Landessatzung erhält folgenden Absatz 5: Werden Beisitzer mit der gleichen Anzahl an Ja-Stimmen gewählt, findet eine Stichwahl zur Feststellung der Reihenfolge im Sinne des § 16 Absatz 2 statt. Ergibt die Stichwahl keine Reihung, entscheidet das Los. Erläuterung: Variante 1 und 2 sind konkurrierende Alternativen. Antragsbegründung Variante 1 ist die einfache Verlängerung der Amtszeit ab der nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Eine Verlängerung der laufenden Amtszeit wird nicht beschlossen. Variante 2 ist das Modell einer Vorstandsrotation und hätte den Charme, dass trotz Neuwahl ein Mindestmaß an Kontinuität erhalten bleibt. Die Einarbeitungszeit für einen neuen Vorstand ist definitiv zu lang. Alte Fassung: (2) 1Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 11. oder 12. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. 3Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. (3) 1Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für das Landesschiedsgericht. 2Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt. Piratenpad
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Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Holger-DOS (Diskussion): Gute Idee, insbesondere Variante 2; fraglich lediglich die Übergangszeit zum neuen Vorstand.
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
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