Positionspapier/47
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Nummer: 47
Beschlossen am: 19.11.2016
Status: aktuell
Positionen zu Strukturreformen im Land Brandenburg
Verwaltungs- und Funktionalreform
Das Land benötigt eine Verwaltungs- und Funktionalreform. Mit ihnen muss eine Verwaltung auf kommunaler und Kreisebene ermöglicht werden, die für die Bürger dezentral erreichbar ist, und die die demokratische Willensbildung von einer physischen Präsenz unabhängig gestaltet. Technisch bedeutet dies einen im ganzen Land Brandenburg in ausreichendem Maße gesicherten Internetzugang und netzgestützte, standardisierte und wohldokumentierte Softwareschnittstellen zum Austausch von Dokumenten, zur Meinungsbildung und zur Entscheidungsfindung. Freie Software ist zu bevorzugen. Eine Umorganisation der kommunalen und Kreis-Amtsstrukturen ist entsprechend vorzunehmen, wobei dem Subsidaritätsprinzip mit ausreichender Mittelausstattung stärker als bisher durchzusetzen ist. Die Verwaltungs- und Funktionalreform ist transparent und schrittweise umzusetzen, wobei die Interessen der bisherigen Mandatsträger und der in den Verwaltungen Beschäftigten zu berücksichtigen sind, jedoch nicht zur Verhinderung notwendiger Schritte führen dürfen.
Gebietsreform
Eine Gebietsreform kann nur auf der Basis einer erfolgreichen Verwaltungs- und Funktionalreform erfolgen. Sie kann durch eine (Kreis-)Gebietsreform ergänzt werden, wenn diese sich auf der Basis der Verwaltungs- und Funktionalreform als vorteilhaft darstellt. Eine Entscheidung hierüber muss den Bürgern Brandenburgs überlassen werden; eine Abstimmung hierüber benötigt genügend zeitlichen Vorlauf und nachvollziehbare, möglichst objektive, Informationen über Vor- und Nachteile.
Eine Gebietsreform zum jetzigen Zeitpunkt ohne eine vorherige Verwaltungs- und Funktionalreform wird abgelehnt.
zeitlicher Rahmen
Die Verwaltungs- und Funktionalreform ist auf der Basis von transparent einsehbaren Daten und nachvollziehbaren Begründungen unmittelbar anzugehen. Hierfür wird ein Zeitrahmen von etwa fünf Jahren veranschlagt. Über eine mögliche Gebietsrefom ist etwa ein Jahr vor dem Ende der 2017 beginnenden Legislaturperiode (also 2021) zu entscheiden, sie ist gegebenenfalls mit deren Ende umzusetzen.