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Positionspapier/57

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Nummer: 57
Beschlossen am: 14.09.2019
Status: aktuell

Legalisierung alternativer Wohnformen / Anpassung BauNVO und BauGB

Die Piratenpartei Brandenburg möge Position beziehen zur Legalisierung alternativer Wohnformen. Bisher verbieten die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und teilweise das Baugesetzbuch (BauGB) das dauerhafte Bewohnen von Ferienbungalows, Wochenendhäuser, Wohnwagen, Mobilheimen und TinyHouses.

Dieses Verbot schränkt die verfassungsrechtliche Freizügigkeit ein und gehört daher abgeschafft.

Unter Betrachtung aller rechtlichen und volkswirtschaftlichen Einwände könnte eine Lösung wie folgt aussehen:

Eine Hauptwohnung auf einem Erholungsgrundstück bzw. einem Grundstück im Außengebiet gem. §35 BauGB (d.h. Ferienbungalows, Wochenendhäuser, Wohnwagen, Mobilheime oder TinyHouses) darf ungeachtet bauplanrechtlicher Vorgaben angemeldet werden, wenn das zu bewohnende Grundstück mit allen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten ausgestattet ist. Dazu zählen die Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und das Vorhandensein einer Abwasser- und Müllentsorgung. Das zu bewohnende Grundstück muss sich in der Nähe zu einer öffentlichen Straße befinden, die nicht ausschließlich der Zufahrt zu den genannten Flächen dient.

Begründung

Etwa 30.000 Menschen in Deutschland leben auf Campingplätzen oder in Ferienhausgebieten. Die Entscheidung, den Lebensmittelpunkt außerhalb der Städte und Gemeinden zu gründen, ist häufig gewollt. Die einen suchen den Ausstieg aus dem hektischen Alltagstrott, die anderen müssen sich finanziell einschränken und können sich eine Mietwohnung schlicht nicht leisten. In Zeiten der Wohnraumknappheit, steigenden Mietpreise und der immer größer werdenden Schere zwischen Arm und Reich müssen flexiblere Möglichkeiten geschaffen werden, um bezahlbares Wohnen zu ermöglichen.

Bisher verstoßen diese Menschen jedoch mit ihrer Entscheidung gegen die Baunutzungsverordnung (BauNVO), da das dauerhafte Wohnen in Feriengebieten nicht zulässig ist. Der Begriff des „Dauerwohnens“ ist juristisch nicht definiert, wird jedoch regelmäßig von den Bauordnungsämtern zitiert, um die Illegalität des Wohnens aufzuzeigen.

Auf der anderen Seite steht das Grundgesetz (GG) mit dem Artikel 11, der die Freizügigkeit regelt, dabei aber nicht zwischen Feriengebieten und urbanen Gebieten unterscheidet. Auch das Bundesmeldegesetz (BMG) steht in Konkurrenz zur BauNVO, denn es definiert, was eine Wohnung ist und wann diese als Hauptwohnsitz anzusehen ist.

Der Artikel 11 GG regelt, dass für jeden Deutschen Freizügigkeit bei der Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes besteht. Dieses Grundrecht gilt unabhängig von Dauer und Zweck.

Zitat Art. 11 GG: "(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."

Die Einschränkungen des Absatz (2) beziehen sich auf Punkte, die im vorgeschlagenen Antrag nicht zutreffend sind. Besonders der Punkt, dass der Allgemeinheit Lasten durch die Wahl des ersten Wohnsitzes entstehen würden, kann entkräftigt werden, wenn alle Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten und die verkehrstechnische Erschließung bereits vorhanden sind und letztere nicht ausschließlich durch die Anwohner der genannten Gebiete genutzt werden.

Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt, was eine Wohnung ist und wann eine Wohnung die Haupt- bzw. Nebenwohnung ist. Eine Wohnung ist Sinne dieses Gesetzes ist jeder umbaute Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet ist. Die Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung.

Zitat §20 ff BMG "§ 20 Begriff der Wohnung Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 21 Mehrere Wohnungen (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist."

Es ist ergänzend festzuhalten, dass es im BMG keine Unterscheidung zwischen Feriengebieten und reinen Wohngebieten gibt. Das BMG ist ein Bundesgesetz und wurde vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Als Bundesgesetz steht es in der Normenhierarchie unterhalb des Grundgesetzes und oberhalb der Baunutzungsverordnung, denn die BauNVO wurde von einem Bundesministerium beschlossen.

Eine ähnliche Position verfolgt auch die bereits bestehende Online-Petition unter dem Link: https://secure.avaaz.org/de/community_petitions/Bundesregierung_Legalisierung_alternativer_Wohnmoeglichkeiten/?aSLxRob&newuser=1#

Die Legalisierung alternativer Wohnformen würde weiterhin ein Alleinstellungsmerkmal für die Piratenpartei (Brandenburg) darstellen, da dieses Thema bisher von anderen Parteien nicht aufgegriffen wurde.