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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 003

235 Bytes hinzugefügt, 06:00, 3. Mai 2015
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|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2015.1
|autor=Pirat37304Holger_DOS
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Vorstandswahlen
|zusammenfassung=Schaffung der Möglichkeit einer Verlängerung der Legislaturperiode
|text=Der LPT möge beschließen, die Landessatzung in § 16 Abs. 2 wie folgt zu ändern: 
"Der Landesvorstand wird vorbehaltlich '''der nachfolgenden Sätze''' für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 11. oder 12. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. '''Der Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Neuwahl kann vom Landesparteitag vor der endgültigen Benennung der Kandidaten für den neuen Landesvorstandes um bis zu 6 Monate hinausgeschoben werden, wenn hierfür bereits wichtige Gründe ersichtlich sind. Wichtige Gründe sind insbesondere das Stattfinden von Wahlen zum Landtag, zum Bundestag oder zum Europaparlament innerhalb oder kurz nach dem Ende der regulären Legislaturperiode des neuen Vorstandes.''' Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. "
|begruendung='''Erläuterung'''
§ 16 Abs. 2 lautet in der derzeitigen Fassung wie folgt:
 
"Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 11. oder 12. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt. "
'''Begründung'''
Das Jahr 2014 hat gezeigt, daß das Wechseln des Vorstandes mitten im Wahlkampf kontraproduktiv ist. Dies gipfelte schließlich im Antrag an den Landesvorstand 2014-038, woraufhin es nochmals erhebliche Verwerfungen innerhalb des Landesverbandes gab. Dieser Antrag verfolgt das Ziel, ein solches Szenario in Zukunft zu vermeiden und einen effektiven Wahlkampf zu ermöglichen. Um keine Bevorteilung einer bestimmten Person oder Personengruppe zu ermöglichen, soll die Verlängerung der Legislaturperiode vor der endgültigen Benennung der Kandidaten für den neuen Vorstand erfolgen.
§ 11 PartG bestimmt, daß der Vorstand mindestens alle 2 Jahre neu zu bestimmen ist. Mit einer möglichen Verlängerung der Legislaturperiode auf bis zu 18 Monate wird diese Regelung daher eingehalten. '''Anmerkung zur Begründung''': Der Hinweis auf den Antrag 2014-038 ist '''KEINE ''' gegen irgendeine Person gerichtete Wertung, sondern lediglich eine neutrale Tatsachendarstellung.
|prüficon=1
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