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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 008

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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2015.1
|autor=[[Benutzer:Andreas390|Andreas390]]
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Wiederherstellung der flächendeckenden Handlungsfähigkeit im Landesverband II
|zusammenfassung=Zielrichtung des Antrages ist die Wiederherstellung der flächendeckenden Handlungsfähigkeit im Landesverband. Dort wo Untergliederungen handlungsunfähig sind, wird eine zusätzliche Option zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit ermöglicht.
|text=Der Landesparteitag möge beschließen, nachfolgenden § 28a neu in die Landessatzung einzufügen:

§ 28a Verschmelzung oder Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung

(1) 1Über die Verschmelzung einer handlungsunfähigen mit einer handlungsfähigen Untergliederung oder die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.

(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen.

(4) Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung wird nur wirksam, wenn er

a. im Falle der Verschmelzung durch einen Parteitag der handlungsfähigen Untergliederung auf einer Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten nach der Entscheidung des Landesparteitages mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt wird,

b. ferner -im Falle der Verschmelzung- von beiden betroffenen Untergliederungen durch eine Urabstimmung unter deren Mitgliedern bestätigt wird. Der Beschluss über die Verschmelzung bedarf hierbei jeweils der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

c. im Falle der Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der betroffenen Untergliederung bestätigt wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf hierbei der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. Sofern sich kein Pirat der betroffenen Untergliederung an der Abstimmung beteiligt, steht dies einer Bestätigung gleich. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.

|begruendung=Der Antrag orientiert sich inhaltlich am SÄA 004, wobei die "Hürden" für die Verschmelzung/Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes etwas niedriger angesetzt sind. Zur weiteren Begründung wird auf SÄA 004 Bezug genommen.

Es wird angeregt, auf dem LPT zunächst darüber abstimmen zu lassen, über welchen der beiden SÄA die Versammlung (in der Sache) abstimmen möchte.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2015.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Andreas390
}}

=== Unterstützung / Ablehnung ===

==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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# ?
# ...

==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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# ...

==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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# ?
# ...

=== Diskussion ===
Bitte hier rein.

==== Argument 1 ====
Dein Argument?

==== Argument 2 ====
Dein Argument?
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