1.813
Bearbeitungen
Änderungen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zu Modul 3: Der Landesparteitag hat bei Beauftragungen Vorrang gegenüber dem Landesvorstand. Gleichzeitig wird dem Landesvirstand ermöglicht, in Notfällen regulierend einzugreifen.
Zu Modul 4: Für den Fall, dass sich regionale Gliederungen (also Regional-, Kreis- oder Stadtverband) auflösen, ist ein Ansprechpartner für regionale Belange sicherlich sinnvoll. Die Befugnisse sind zunächst durch den Landesvorstand festzulegen. Falls sich virtuelle Kreisverbände (vKV, gemäß Antrag SA010 dann Landessatzung § 5 (6)) bilden, ist eine regionale Abdeckung gegeben, und eine Regionalbeauftragung durch den Landesvorstand erübrigt sich.
Zu Modul 5: Eine landeseigene Beauftragten-Geschäftsordnung soll die für den Bundesverband mit landeseigenen Besonderheiten, einschließlich möglicher beschlossener Änderungen/Ergänzungen nachvolziehbar ersetzen. Das letzte Wort darüber hat der Landesparteitag, da Beauftragungen das Potenzial zu Kontroversen bieten.