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Änderungen

Parteitag/2015.1/GO-v1

1 Byte entfernt, 18:47, 19. Mai 2015
§ 11 Offene und geheime Wahl
(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.
(2) Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt. Andere Parteiämter werden grundsätzlich offen gewählt, wenn kein GO-Antrag auf geheime Wahl gestellt wird {GO-Antrag auf Geheime Abstimmung oder Wahl}. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.
(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.
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