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Diskussion:Vorstand/Antrag/2015-023

2.091 Bytes hinzugefügt, 18:38, 20. Mai 2015
Antwort
*Ich glaube nicht, dass das Verfahren zum Erfolg führt. Allein schon der Hinweis, dass man als Vorsitzender eines KV beim OVG eine Berufung einlegen könne, ist abenteuerlich. Insofern bedarf es erheblichen Sachverstandes, die Sache in der Rechtsprüfungsinstanz zu retten. Der Gesetzgeber hat einen Spielraum, das mag einem nicht passen, aber es ist so. Abschaffen kann den Amtseintrag nur er. Und das wäre auch sachgerecht. Die Fortführung des Verfahrens wäre mMn. vorsätzliche Geldverschwendung. Sollte zwischenzeitlich ein fundiertes Gutachten vorliegen, kann man das gerne noch mal prufen. Auch die fristwahrende Einlegung einer Berufung löst übrigens Kosten aus, auch beim notwendig einzuschaltenden Anwalt. -- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 19:10, 20. Mai 2015 (CEST)
 
*Richtig ist, dass für das Verfahren vor dem OVG Anwaltszwang besteht und selbst der Antrag auf Berufung sowohl Gerichtsgebühren als auch Anwaltskosten verursachen können. Im Falle der Zulassung fallen für das Zulassungsverfahren allerdings keine Gerichts- und Anwaltskosten an, sondern nur die regulären Verfahrenskosten im Falle des Mißerfolges. Juristisch ist die Sache klar. Im Verfahren [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/ks20080213_2bvk000107.html 2 BvK 01/07] trifft das Bundesverfassungsgericht grundsätzliche Aussagen, die eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit unseres Kommunalwahlgesetzes belegen, siehe insbesondere Leitsatz und Ziffern 95, 101-103 und 109. Vor allem stellt, dass Verfassungsgericht klar, das rein theoretische Fallkonstruktionen keineswegs derartige Grundrechtseingriffe rechtfertigen können. Vor allem sieht das Verfassungsgericht den Gesetzgeber in der Pflicht zu beweisen, dass ein neutrales Wahlverfahren, welches allen Wahlvorschlägen den formal gleichen Zugang zu Mandaten gewährt, konkrete und realistische Gefahren für die Handlungsfähigkeit der Kommunalen Selbstverwaltung oder die technische Durchführbarkeit der Wahl birgt. Das Kandidaten der SPD und der PIRATEN formal nicht den gleichen Zugang zur Wahl haben (#UU) sollte nun wirklich nicht zu diskutieren sein. Bleibt die Frage, ob dieser Eingriff zu rechtfertigen ist. Ein Kriterium ist die Frage wie stark in die Wahlchancen eingegriffen wird, und Nichtzulassung zu einer Wahl, ist nach dem Parteiverbot der stärkste denkbare Eingriff in die Wahlchancen. Wenn also der geringe Eingriff über die 5%-Sperrklausel schon verfassungswidrig ist . . .
 
Lest euch das Urteil [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/ks20080213_2bvk000107.html 2 BvK 01/07] durch und ihr werdet erkennen, dass es keine rechtliche Rechtfertigung für unser Kommunalwahlgesetz geben kann.
 
[[Benutzer:MorgenlandfahrtBRB|MorgenlandfahrtBRB]] ([[Benutzer Diskussion:MorgenlandfahrtBRB|Diskussion]]) 19:38, 20. Mai 2015 (CEST)
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