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Parteitag/2015.1/Antragsportal/Positionspapier - 001

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Die Seite wurde neu angelegt: „{{DefaultAntrag |gliederung=Landesverband |parteitag=Landesparteitag |jahreszahl=2015.1 |autor=Andreas390 |antragstyp=Positionspapier |titel=Reduzierung der Al…“
{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2015.1
|autor=Andreas390
|antragstyp=Positionspapier
|titel=Reduzierung der Altersbeschränkung für Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte
|zusammenfassung=Reduzierung der Altersbeschränkung für Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte
|text=Die Piraten Brandenburg setzen sich dafür ein, dass § 65 (2) Ziffer 2) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)

bisherige Fassung:

"2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die


1. ... ,

2. am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben,

3. ... ."

ersetzt wird durch


Möglichkeit 1:

"2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die


1. ... ,

2. am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3. ... ."


oder alternativ - Möglichkeit 2:

"2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die


1. ... ,

2. am Tag der Hauptwahl das 16. Lebensjahr vollendet haben,

3. ... ."


oder alternativ: Möglichkeit 3:

"2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die


1. ... ,

2. am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben,

3. ... ."


oder alternativ: Möglichkeit 4:

"2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die


1. ... ,

2. am Tag der Hauptwahl das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben,

3. ... ."
|begruendung=Für hauptamtliche Bürgermeister und Oberbürgermeister (§ 65), aber auch für Landräte (§83) gibt es nach dem Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) eine nicht (mehr) zeitgemäße Altersbeschränkung. Die genannten Amtsträger müssen "am Tag der Hauptwahl das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben". In anderen Bundesländern gibt es weitreichendere Regelungen, beispielsweise in Bayern (dort 18 - 67 Jahre - vgl. http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/news/aktuelles/altersgrenzen-bei-buergermeistern/ ).

Die Mindestaltersgrenze von "25 Jahren" ist abzulehnen, sie ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch jüngere Menschen können sehr wohl ein "erhebliches, den Durchschnitt übersteigendes Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit" an den Tag legen, um die Arbeit als Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat zu bewältigen.

Für eine Absenkung der Altersgrenze auf "Vollendung des 18ten Lebensjahres" spricht, dass zu diesem Zeitpunkt die Volljährigkeit eintritt (§ 2 BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html).

Für eine Absenkung der Altersgrenze auf "Vollendung des 16. Lebensjahres" spricht, dass Jugendliche ab diesem Zeitpunkt im Land Brandenburg wählen können, vgl. http://machs-ab-16.de/wahlrecht-mit-16-jahren-bei-volksinitiativen-kommunal-und-landtagswahlen-brandenburg . Allerdings müsste eine solche Absenkung wohl auch mit der Absenkung der Volljährigkeit verbunden werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Die Alters(ober)begrenzung auf "Vollendung des 62. Lebensjahres" ist abzulehnen, sie ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch ältere Menschen können sehr wohl ein "erhebliches, den Durchschnitt übersteigendes Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit" an den Tag legen, um die Arbeit als Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat zu bewältigen.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2015.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Andreas390
}}

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