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Vorstand/Beauftragungen/Geschäftsordnung

111 Bytes hinzugefügt, 10:45, 26. Jun. 2015
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'''Dies ist der Inhalt der [http://vorstand.piratenpartei.de/beauftragungen/geschaeftsordnung-beauftragte/ Geschäftsordnung Beauftragte] des Bundesverbandes, so wie sie zum Zeitpunkt des LPT15.1 gültig war. Für den Landesverband Brandenburg ist sie solange sinngemäß anzuwenden, bis er über eine eigene Beauftragten-GO verfügt. Diese wird dann an dieser Stelle verfügbar sein.'''
==I Allgemeines==
===§ 1 Anwendungsbereich===
Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland.
Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.
===§ 2 Begriffsbestimmungen===
Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.
===§ 3 Dauer der Beauftragung===
Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.
===§ 4 Verhalten von Beauftragten===
Beauftragte repräsentieren auch die Gesamtpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.
===§ 5 Transparenz===
Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf der Vorstandsseite (beim Bundesverband vorstand.piratenpartei.de) veröffentlicht. Eine zusätzliche Veröffentlichung an anderer Stelle ist zulässig.
Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Der Bericht ist formlos, aber problemlos auffindbar zu veröffentlichen. In der zentralen Liste der Beauftragungen befinden sich für jede beauftragte Person Links zu den Orten, an denen ihre Berichte zu finden sind. Den Umfang der Berichtspflicht, insbesondere die Häufgkeit der Berichte, regelt der Vorstand per Beschluss.
==II Themenbeauftragte==
===§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten===
Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.
Die Beauftragung endet, wenn der Themenbeauftragte das Vertrauen der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.
===§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten===
Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.
===§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten===
Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.
===III Servicegruppen===
===§ 9 Aufgabe===
Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.
===§ 10 Beauftragung von Servicegruppen[Bearbeiten]===
Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.
===§ 11 Weiterbeauftragungen===
Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Beauftragte benennen. In der Wahl der Weiterbeauftragten sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind Weiterbeauftragungen mitzuteilen.
Weiterbeauftragungen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.
===§ 12 Neutralität===
Servicegruppen agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.
==IV Assistenten==
===§ 13 Beauftragung von Assistenten===
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sein.
==IV Internationale Koordinatoren und Attachés==
===§ 14 Internationale Koordinatoren===
Internationale Koordinatoren halten den Kontakt zu PPI und PPEU. Sie informieren sich über die Entwicklungen in diesen Gruppierungen und den angeschlossenen Piratenparteien. Dabei werden sie von den Attachés unterstützt. Die internationalen Koordinatoren berichten auf Anfrage dem Vorstand. Bei bedeutsamen Entwicklungen in PPI und PPEU unterrichten sie aus eigener Initiative dem Vorstand.
Internationale Koordinatoren werden nur vom Bundesverband beauftragt.
===§ 15 Attachés===
Attachés halten Kontakt zu Piratenparteien in anderen Ländern. Sie informieren sich über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen in diesem Land und berichten den internationalen Koordinatoren und auf Anfrage dem Bundesvorstand.
Die Beauftragung endet, wenn der Attaché das Vertrauen der internationalen Koordinatoren oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.
==VI Übergangsbestimmungen==
===§ 16 Inkrafttreten===
Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses inkraft. Frühere Beauftragungen gelten zunächst unverändert fort.
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