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Datei Diskussion:LSG-Bbg-15-3 Urteil 2015 10 27.pdf

512 Bytes hinzugefügt, 11:33, 8. Nov. 2015
Anmerkung
Der entsprechende § der Landessatzung ist wohl insgesamt etwas unglücklich. Vom Ziel und auch der Ausgestaltung her kommt auch eine AG einer "der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende[n] Einrichtung…" (§ 8 Abs. 2 S. 1 PartG) gleich. Allerdings hast Du insofern Recht, dass die nach § 8 Abs. 2 S. 2 PartG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung fehlt. Möglicherweise ist das Landesschiedsgericht (auch) deshalb der Auffassung, dass die Regelungen über "Organe" nicht auf die Arbeitsgemeinschaften im LV BB Anwendung finden. --[[Benutzer:CeCe|CeCe]] ([[Benutzer Diskussion:CeCe|Diskussion]]) 01:17, 8. Nov. 2015 (CET)
 
:* Arbeitsgemeinschaften iSd. der Landessatzung sind keine Organe, sondern "Allgemeine Parteiausschüsse" iSd. §12 ParteienG. Daher erübrigt sich diese Betrachtung. Ob diese explizit bezeichnet werden müssen, liegt in der Regelungskompetenz des Satzungsgebers. Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass die Ausführungen zum Problem Organschaft vs. Befangenheit eher eine Einzelmeinung darstellen dürfte. [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 11:33, 8. Nov. 2015 (CET)
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