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Parteitag/2016.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 008

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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2016.1
|autor=Thomas(OHV)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Änderung des '''§ 16 Wahlen''' der Landessatzung
|zusammenfassung=1. Landesvorstand wird für '''2 Jahre''' gewählt, um Kontinuität zu erreichen.

2. Direkte '''Wiederwahl''' in den Landesvorstand ist nur '''einmalig möglich'''.

3. Eine '''erneute Kandidatur''' ist erst nach einer Legislaturperiode '''Pause''' zulässig
|text=Die Hauptversammlung möge beschließen, '''§ 16 Abs. 2''' der Landessatzung wie folgt zu ändern:

(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des zweiten Kalenderjahres statt, das auf seine Wahl folgt.

Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.

Die Bestätigung der Mitglieder des Landesvorstandes durch Wiederwahl ist nur einmal möglich.

Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes eine entsprechende Abstimmung beantragt, können einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit durch einen Landesparteitag abgewählt werden; zur Abwahl sind mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
|begruendung='''Satz 1''': Im Hinblick auf die Sicherstellung einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Landesvorstandes hat sich die Jährlichkeit der Wahl als hinderlich erwiesen. Durch die jährliche Neuwahl kam es seit 2013 zu einer erheblichen Fluktuation unter den Vorstandsmitgliedern. Die Einarbeitung neuer Landesvorstandsmitglieder in ihre Aufgaben nahm regelmäßig viel Zeit in Anspruch, die für die eigentlich anfallenden Aufgaben fehlte.

'''Satz 2''' erleichtert die Terminfindung für eine Hauptversammlung innerhalb des Kalenderjahres. Die starre Bindung an eine Jahreszeit entfällt.

'''Satz 3''' sichert die Handlungsfähigkeit des Landesverbandes.

'''Satz 4''': Ein wesentliches Kennzeichen unserer aktuellen Demokratie ist, dass Politiker und Parteifunktionäre unbegrenzt oft direkt nacheinander erneut kandidieren und wiedergewählt werden können.

Die dadurch eintretende Fokussierung auf eigene Denk- und Sichtweisen verhindert neue Ideen und Impulse, lähmt die Politik.

Dagegen kann sie durch Pausen für Politiker und Parteifunktionäre zwischen den Legislaturperioden belebt werden, sie bleibt durch neue Gesichter lebendig und verkrustet nicht.

Einem Ausbrennen oder dem Versuch von Machtzementierung wird durch Pausen entgegengewirkt. Das wäre nicht nur für die aktuelle politische Landschaft hilfreich, sondern hat auch innerparteilich Bedeutung.

Deshalb setzen wir mit dieser Satzungsbestimmung ein Zeichen.

Mitglieder dürfen maximal zwei aufeinander folgenden Legislaturperioden dem Landesvorstand angehören. Nach Ablauf einer weiteren Legislaturperiode können ehemalige Landesvorstandsmitglieder jedoch erneut für den Landesvorstand kandidieren.

Die Forderung nach Auszeiten können wir anschließend glaubhaft als politische Forderung stellen, da wir dies innerparteilich vorleben.

'''Satz 5''' schafft die Möglichkeit, Mitglieder des Landesvorstandes auch nach kürzeren Fristen durch eine außerordentliche Neuwahl abzuwählen, wenn ihr Handeln gegen den Willen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verstößt. Er ersetzt insoweit die Regelung in § 18 Abs. 3 der Satzung.

'''Neue Fassungen:'''

'''§ 16 Wahlen '''

(2) Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des zweiten Kalenderjahres statt, das auf seine Wahl folgt.
Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
Die Bestätigung der Mitglieder des Landesvorstandes durch Wiederwahl ist nur einmal möglich.
Wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes eine entsprechende Abstimmung beantragt können einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit durch einen Landesparteitag abgewählt werden; zur Abwahl sind mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

'''Alte Fassung:'''

'''§ 16 Wahlen '''

(2) Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt.
Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 11. oder 12. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt.
Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
|piratenpad=|piratenpad=https://ohv.piratenpad.de/undefined
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2016.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Thomas(OHV)
}}

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