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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

8.391 Bytes hinzugefügt, 19:15, 9. Jan. 2016
Die Seite wurde neu angelegt: „LSG-BB-2010.1 <br /> 1. Für ein Rechtschutzbedürfnis gegen Parteitagsbeschlüsse bedarf es nicht der persö…“
[[Landesschiedsgericht/Verfahren/LSG-BB-2010.01|LSG-BB-2010.1]] <br />
1. Für ein Rechtschutzbedürfnis gegen Parteitagsbeschlüsse bedarf es nicht der persönlichen oder technischen Anwesenheit auf einem Parteitag. <br />
2. Das Gericht benennt Regeln für Mischungen aus Real- und Onlineteilnahme an Parteitagen. <br />
3. Gliederungen sind in ihren Satzungenregelungen grundsätzlich frei, sofern diese nicht im Widerspruch zur Satzung einer übergeordneten Gliederung stehen. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-13-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 13/1]] <br />
1. Sind mehrere Organe des Landesverbandes am Geschehen beteiligt, ist auch der Landesverband zulässiger Klagegegner. <br />
2. Die formelle Rechtmäßigkeit eines Beschlusses ist ein notwendiges Kriterium für dessen
Geltung, aber kein hinreichendes; entscheidend ist der Inhalt eines Beschlusses. <br />
3. Die Piratenpartei lebt ein möglichst schrankenloses Antragsrecht. <br />
4. Offene Abstimmungen sind nicht notwendigerweise auch namentliche Abstimmungen. <br />
5. Die Mitwirkung an innerparteilichen Prozessen zwingt nicht zur Preisgabe von Persönlichkeitsrechten. <br />
6. Satzungsmäßige Teilnahmerechte dürfe nur durch die Satzung selbst oder durch für die Durchführung unbedingt notwendige Maßnahmen eingeschränkt werden. <br />

[[Media:LSG-Bbg-13-3_Beschluss_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/3]] <br />
1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten Kriterien. <br />
2. Erst bei Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze oder Ordnung der Partei und damit einhergehenden Schadenseintrittes für die Partei kann eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. (Entschließungsermessen) <br />
3. Mildere Ordnungsmaßnahme als Parteiausschlüsse können vom Vorstand frei entschieden werden. (Auswahlermessen) <br />
4. Öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung eines anderen Parteimitglieds durch Beschimpfen schädigt die Piratenpartei auch ohne Öffentlichkeit außerhalb der Partei. <br />
5. Auch gegen Vorstandmitglieder können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn daurch nicht (nur) die politische Meinungsbildung beeinflußt werden soll. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-13-4_Beschluss_2013_11_20.pdf|LSG Bbg 13/4]] <br />
1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage sind die in § 8 Abs.3 SGO genannten Kriterien. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-13-5_Urteil_2014_07_09.pdf|LSG Bbg 13/5]] <br />
1. Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnung. <br />
2. Abweichungen von Satzungen des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes sind unzulässig. Die Satzung eines Gebietsverbandes muss sich an der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes, dessen Teil er ist, messen lassen. <br />
3. Die gemeinsame Entscheidung zur Aufnahme von Mitgliedern durch zwei Organe stellt keinen faktischen Aufnahmestopp dar. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-13-6_Beschluss_2014_04_29.pdf|LSG Bbg 13/6]] <br />
1. Errichtet ein Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht das Gericht der niedrigsten Ordnung. <br />
2. Der Datenschutzbeauftragte übt nur eine beratende Tätigkeit aus. <br />
3. Eigene Ansprüche des Datenschutzbeauftragten sind <br />
- das Recht auf Mitwirkung <br />
- der Anspruch auf Aushändigung von Daten und Prozessbeschreibungen <br />
- das Recht zur Beratung <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-14-1_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/1]], [[Media:LSG-Bbg-14-2_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/2]], [[Media:LSG-Bbg-14-3_Beschluss_2014_03_20.pdf|LSG Bbg 14/3]] <br />
1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners (Ausnahme Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlüsse). <br />
2. Die Moderation von Mailinglisten ist keine Ordnungsmaßnahme. <br /><br />

[http://wiki.piratenpartei.de/Datei:SGMV114.pdf LSG MV 1/14 (vormals LSG Bbg 14/4)]<br />
1. Es besteht kein prozessualer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. <br />
2. Die Vorschrift des § 24 Absatz 5 der Landessatzung Bbg verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt der Bundessatzung und ist unwirksam. <br />
3. Wahlen zu Parteiämtern unterliegen einem erhöhten Bestandsschutz und sind grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft ab der schiedsgerichtlichen Entscheidung anfechtbar. Eine rückwirkende Anfechtbarkeit kommt nur in Betracht, wenn die Ungültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht wird. <br />
4. Der Beschluss über die Zulässigkeit einer Ämterhäufung ist vor dem Schluß der Versammlung zu treffen. Der Beschluss ist keine Voraussetzung für die Kandidatur, sondern für die Feststellung, dass der Pirat gewählt ist. <br />
5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn ein Parteiamt nicht durch Wahl einer Gliederungsversammlung, sondern durch einen Vorstandsbeschluss erlangt wurde. <br />
6. Ein Pirat muss in der Versammlung seine Möglichkeiten ausschöpfen, Abhilfe zu schaffen. Erst danach kann er Rechtschutz bei den Schiedsgerichte suchen. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-14-5_Beschluss_2014_10_24.pdf|LSG Bbg 14/5]] <br />
1. Parteischiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne der ZPO, sie sind an die Regelungen der ZPO nicht gebunden. <br />
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die angezeigte Befangenheit eines Richters durch das Gericht ohne Anhörung von Antragsteller und/oder -gegner zu entscheiden. <br />
3. Eine Klage im einstweiligen Rechtsschutz ist auch dann statthatthaft, wenn keine Klage in der Hauptsache verfolgt wird. <br />
4. Auch eine Anrufung im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz muss den Anforderungen aus § 8 Abs. 3 SGO genügen. <br />
5. Ein Schlichtungsversuch ist vor Erhebung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnungen regelmäßig nicht erforderlich. <br />
6. Eine Verletzung eigener Rechte liegt nicht vor, wenn lediglich Vermögensnachteile der Gesamtpartei entstehen könnten. <br />
7. Ein eigenes Recht auf Fortbestand einer Beauftragung besteht nicht. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-14-6_Urteil_2015_04_25.pdf|LSG Bbg 14/6]] <br />
1. Eine Postfachadresse genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 SGO. <br />
2. Ein Schlichtungsversuch ist bei Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nicht erforderlich. <br />
3. Für Ordnungsmaßnahmen genügt die Textform. <br />
4. Falschbehauptungen über den (Landes-)Vorstand schaden der Partei. <br />
5. Wird dem Landesverband sein Eigentum längere Zeit vorenthalten, schadet dies der Partei. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-14-7_Beschluss_2015_04_16.pdf|LSG Bbg 14/7]] <br />
1. Beschlüsse der Gerichte gelten in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung, die Reihenfolge der Beschlussfassung ist ohne Belang. <br />
2. Bei Neuwahl des Schiedsgerichtes während des Verfahrens ist den Parteien erneut rechtliches Gehör zu gewähren. <br />
3. Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche oder rechtsberatende Funktion wahr. <br />
4. Besteht ein Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern, ist er handlungsunfähig. <br />
5. Ein handlungsunfähiger Vorstand kann einen kommisarischen Vorstand zur Organisation eines außerordentlichen Parteitages bestallen, wenn dies die Satzung vorsieht. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-15-2_Urteil_2015_05_20.pdf|LSG Bbg 15/1, 15/2]] <br />
1. Maßgebend für die Klagefrist ist das tatsächliche Bekanntwerden eines Beschlusses, nicht die offizielle Benachrichtig hierüber. <br />
2. Ein Rechtschutzinteresse beinhaltet notwendig das Begehren, die Rechtslage tatsächlich zu ändern. <br />
3. Schiedsgerichte nehmen keine gutachterliche Funktion wahr. <br />
4. Die Feststellung von Rechtsverhältnissen ist nur dann zulässiger Klagegegenstand, wenn das Klagebegehren nicht durch Anfechtung oder Verpflichtung befriedigt werden kann. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-15-3_Urteil_2015_10_27.pdf|LSG Bbg 15/3]] <br />
1. Richter sind von der Entscheidung über ihre Wahl ausgeschlossen. <br /><br />

[[Media:LSG-Bbg-15-5_Beschluss_2015_11_30.pdf|LSG Bbg 15/4]] <br />
1. Jede geschäftsfähige Person kann die Vertretung vor dem Schiedsgericht übernehmen. Es ist nicht erforderlich, hierfür ein juristisches Staatsexamen zu besitzen. (entgegen der Auffassung des Bundesvorstandes) <br />
2. Klagebefugt vor den Schiedsgerichten der Piratenpartei sind nur Parteimitglieder. <br />
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