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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

620 Bytes hinzugefügt, 15:12, 10. Jan. 2016
K
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4. Der Beschluss über die Zulässigkeit einer Ämterhäufung ist vor dem Schluß der Versammlung zu treffen. Der Beschluss ist keine Voraussetzung für die Kandidatur, sondern für die Feststellung, dass der Pirat gewählt ist. <br />
5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn ein Parteiamt nicht durch Wahl einer Gliederungsversammlung, sondern durch einen Vorstandsbeschluss erlangt wurde. <br />
6. Ein Pirat muss in der Versammlung seine Möglichkeiten ausschöpfen, Abhilfe zu schaffen. Erst danach kann er Rechtschutz bei den Schiedsgerichte suchen. <br />nachfolgend BSG 12/15<br />1. Für Verfahren vor dem Schiedsgericht können mehrere Vertreter benannt werden. <br />2. Ein Säumnisurteil wird von den Schiedsgerichten nicht gefällt. <br />3. Wahlen zu Parteiämtern sind nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar. Dies gilt auch für alsbald erhobene Anfechtungen. (entgegen LSG MV) <br />4. § 24 Abs. 2 S. 1 Landessatzung Bbg ist eine Wahlordnungsvorschrift, die den Zeitpunkt des Beschlusses vorgibt. <br />5. Eine Ämterhäufung liegt nicht vor, wenn neben dem anzustrebenden Amt noch eine Beauftragung (hier: kommisarischer Vorstand) ausgeübt wird. <br /><br />
[[Media:LSG-Bbg-14-5_Beschluss_2014_10_24.pdf|LSG Bbg 14/5]] <br />
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