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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2016.1
|autor=Uk
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Änderung des § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|zusammenfassung=Änderung des § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|text=Der Landesparteitag möge beschließen, dass in § 3 Abs. 4 der Landessatzung die Worte 'mehr als drei Monate' entfernt werden.
'''ALT:''' (4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
'''NEU:''' (4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind.
|begruendung=Wer stimmberechtigt ist, das regelt die Bundessatzung genauer:
''Bundessatzung § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten''
''(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.''
Der Absatz könnte deshalb komplett aus der Landessatzung entfernt werden. Leider gibt es aber zwei Querverweise in der Landessatzung, die auf genau diese Stimmberechtigung verweisen; deshalb sollte ein geänderter Absatz bestehen bleiben. Den Inhalt der Bundessatzung in die Landessatzung zu übernehmen, finde ich keine Lösung, weil im Zweifel eh die Bundessatzung gilt.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2016.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Uk
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
Dein Argument?
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2016.1
|autor=Uk
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=Änderung des § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|zusammenfassung=Änderung des § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|text=Der Landesparteitag möge beschließen, dass in § 3 Abs. 4 der Landessatzung die Worte 'mehr als drei Monate' entfernt werden.
'''ALT:''' (4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
'''NEU:''' (4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind.
|begruendung=Wer stimmberechtigt ist, das regelt die Bundessatzung genauer:
''Bundessatzung § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten''
''(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.''
Der Absatz könnte deshalb komplett aus der Landessatzung entfernt werden. Leider gibt es aber zwei Querverweise in der Landessatzung, die auf genau diese Stimmberechtigung verweisen; deshalb sollte ein geänderter Absatz bestehen bleiben. Den Inhalt der Bundessatzung in die Landessatzung zu übernehmen, finde ich keine Lösung, weil im Zweifel eh die Bundessatzung gilt.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2016.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Uk
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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