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|titel=Änderung des § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|zusammenfassung=Änderung des § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|text=Der Landesparteitag möge beschließen, dass in den § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Abs. 4 der Landessatzung die Worte 'mehr als drei Monate' entfernt werdenzu ändern.
'''ALT:''' (4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
'''NEU:''' (4) Stimmberechtigt sind nur Die Stimmberechtigung der Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sindwird in der Bundessatzung geregelt.
|begruendung=Wer stimmberechtigt ist, das regelt die Bundessatzung genauer:
=== Diskussion ===
Der Antrag schränkt das Stimmrecht weiter ein als die Bundessatzung. <br /> Gibt es einen Grund für diese weitergehende Einschränkung? <br /> Im Zweifel werden sich Piraten dann auf die Bundessatzung beziehen, die die Landessatzung in diesem Fall außer Kraft setzt. [[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]]
:* Es liegt mir fern, hier eine Einschränkung einzubauen. Nach Überlegung erscheint es mir besser, gleich auf die Bundessatzung zu verweisen. Antrag dahingehend geändert. --[[Benutzer:Uk|uk]] 13:30, 5. Feb. 2016 (CET)
==== Argument 1 ====
Dein Argument?