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:* Da bin mir nicht so sicher, siehe LPT 2015.1. Andererseits bezieht sich "gleiches Stimmrecht" auf den Abstimmungsgegenstand, hier der LPT des LVBB. Und der SÄA018 macht da schon einen qualitativen Unterschied, bzw. hebt ihn auf. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 18:06, 25. Feb. 2016 (CET)
::* Gleiches Stimmrecht ist nur in der Bundessatzung deklariert. Meiner Erachtens bezieht es sich nicht auf den Abstimmungsgegenstand, sondern auf das Stimmengewicht - jede Stimme ist 100 Prozent wert und nicht 150 Prozent oder sonst etwas. Landessatzung §3 (1) sagt bereits jetzt schon: "Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt." Der Rest steht in der Begründung des Antrags. Ein Pirat in Brandenburg, der nur die Landessatzung liest, könnte denken, dass er stimmberechtigt ist, wenn er zum LPT mit nur 2 Monaten im Rückstand wäre. Das ist aber nicht so, siehe Bundessatzung. (Im BEO wäre obriges Szenario übrigens möglich, weil das kein Parteitag ist. Der Aufschrei dazu kommt sicher noch.) --[[Benutzer:Uk|uk]] 20:16, 25. Feb. 2016 (CET)