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Diskussion:Parteitag/2016.1/TO1

739 Bytes hinzugefügt, 18:25, 4. Mär. 2016
Anmerkung
:::* Dir ist der Begriff der Stundung bekannt? --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 21:52, 2. Mär. 2016 (CET)
::::* Ja, was hat das mit gleichem Stimmrecht zu tun? In der Einladung zum LPT steht folgendes: ''"Beachte aber bitte, dass Dein Stimmrecht auf dem Landesparteitag an die Zahlung Deines Mitgliedsbeitrages gebunden ist; die Zahlung kann auch vor Ort in bar erfolgen."'' Ich gehe davon aus, dass das keine Floskel ist. --[[Benutzer:Uk|uk]] 16:59, 4. Mär. 2016 (CET)
:::::* Was ist einer Einladung steht, kann doch nicht gesetzliche Regelungen ersetzen. Wenn man in eine Satzung schreibt, dass sich die Fälligkeit verschiebt, ist die Leistung (der Beitrag) nicht geschuldet. Das Stimmrecht kann nur entzogen werden, wenn man mit der Entrichtung _fälliger_ Beiträge im _Verzug_ ist. Daher ist es zulässig, dass die Bundessatzung durch eine entsprechende Regelung der Landessatzung ergänzt wird. Theoretisch kann das der Gläubigervertreter (hier der Vorstand) auch ohne Satzungsregel machen, weil er die Handlungsvollmacht hat. Daher hat Dein SÄA erhebliche Auswirkungen auf die Grundgesamtheit. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 18:25, 4. Mär. 2016 (CET)
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