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[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]]
*Wenn § 30 entfällt, heißt das, dass die Mitglieder kein Recht mehr auf den Schutz ihrer Daten haben ?<br>§ 30 Datenschutz
(1) 1Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. 2Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der persönlichen Daten der Mitglieder, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Absatz 4 des Parteiengesetzes.
[[Benutzer:Petrus|Petrus]] ([[Benutzer Diskussion:Petrus|Diskussion]]) 10:08, 16. Mär. 2016 (CET)
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