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Landesschiedsgericht/Leitsatzsammlung

1.587 Bytes hinzugefügt, 18:11, 9. Jun. 2016
2016
# Eine Entscheidung eines Gerichts ist verbindlich, bis sie durch eine Entscheidung eines höheren Gerichts aufgehoben bzw. ersetzt wird.
# Beschlüsse eines Gerichts sind der Auslegung zugänglich.
# Zuständig für Nichteröffnungsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht.  ===[[Media:LSG-Bbg-16-1_Urteil_2016_06_08.pdf|LSG Bbg 16/1]]===# Die bloße Anwesenheit auf einer Versammlung (also ohne akkreditiert zu sein) begründet keine Befangenheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGO hinsichtlich Beschlüsse dieser Versammlung.# Richter sind befangen, wenn sie vom Ausgang eines Verfahrens unmittelbar betroffen sind. Sie sind von Amts wegen ausgeschlossen, wenn Beschlüsse einer Versammlung angefochten werden, bei der sie Mitglied sind. # Wird ein Verfahren zur Prüfung der Befangenheit an ein anderes Landesschiedsgericht verwiesen und die Befangenheit der Richter des ursprünglichen Gerichts bejaht, so verbleibt das Verfahren bei dem Gericht, an das es verwiesen wurde. # Vorrangig ist das handelnde Organ zulässiger Klagegegner, sofern es parteifähig ist. # Eine Schlichtung ist entbehrlich, wenn die Antragsgegnerin eine Mitgliederversammlung ist.# Gegen Wahlen können Kandidaten der gleichen Liste vorgehen. Etwaige Aussichten der Verbesserung der Platzierung bei einer Neuaufstellung der Liste sind unerheblich.# Klagefristen können bis zum letzten Tag ausgenutzt werden. # Den Mitgliederverzeichnissen kommt grundsätzlicher Beweiswert zu. # Die Aufnahme in die Piratenpartei kann auch vor der Stellung des Aufnahmeantrages beschlossen werden. In diesem Fall wird sie jedoch erst mit der tatsächlichen Stellung des Antrages wirksam.# Regelungen einer Geschäftsordnung unterliegen grundsätzlich nicht der schiedsgerichtlichen Kontrolle. # Nur die Verletzung der Mindestanforderungen an eine Wahl führt zur Fehlerhaftigkeit derselben.
== 2015 ==
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