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Vorstand/Anfragen/Nr-00202

267 Bytes hinzugefügt, 17:02, 19. Dez. 2017
Antwort
== Antwort ==
Antwort bitte hier rein!Nach § 10 Abs. 1 in Abschnitt C. SPENDEN der Bundessatzung sind Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen berechtigt, Spenden anzunehmen. Nach § 14 stehen jeder Gliederung die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
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[[Kategorie:Landesvorstand/Anfrage|Anfrage]]
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