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Diskussion:Vorstand/Beschluss/B2018-013

701 Bytes hinzugefügt, 11:44, 29. Apr. 2018
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Frage zur Anmerkung: Welche Satzungsbestimmung schreibt eine gerade Zahl von Beisitzern für einen ''kommissarischen'' Vorstand vor? --[[Benutzer:Uk|uk]] 19:11, 28. Apr. 2018 (CEST)
* Radio Eriwan antwortet: "Im Prinzip nein". Es ist ein kommissarischer Vorstand zu bestellen; dieser besteht aus drei Personen nach ParteienG. Da der Hauptversammlung vobehalten ist, über die Anzahl der Beisitzer zu entscheiden, kann das nicht durch Beschluss ausgehebelt werden. Im Übrigen ist es schon sehr grenzwertig, wenn man sich selbst bestellt. Man ist überhaupt nicht stimmberechtigt, § 181 BGB. <br /> Jedenfalls liegt eine Amtniederlegung bzw. Handlungsunfähigkeitsanzeige gegenüber den Mitglidern überhaupt nicht vor. Auch das wäre ein Hindererungsgrund. Daraus folgt Nichtigkeit. --- [[Benutzer:Bastian|Bastian]] ([[Benutzer Diskussion:Bastian|Diskussion]]) 23:04, 28. Apr. 2018 (CEST)
 
Antwort:
1. Im Vorstand des RV Nord ist Handlungsunfähigkeit eingetreten. Der Landesvorstand wurde entsprechend informiert. Die Gründe für die Handlungsunfähigkeit sind dem Landesvorstand bekannt. Aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten werden diese nicht öffentlich gemacht.
 
2. Es gibt keine Satzungsbestimmung, die eine gerade Anzahl von Beisitzern für einen kommissarischen Vorstand ausschließt. Die Hauptversammlung hat dies für den gewählten Vorstand so beschlossen. Der Beschluss wurde deshalb entsprechend übernommen. Das ParteienG dazu in § 11: Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
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