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:'''§ 23 b Servicegruppen'''
:(1) Servicegruppen bearbeitet bearbeiten permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit, technische Infrastruktur, Wahlkampf oder Veranstaltungsplanung sein.
:'''§ 23 c Crews'''
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