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Parteitag/2018.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 002

1.980 Bytes hinzugefügt, 15:04, 30. Okt. 2018
Argument 3
==== Argument 3 ====
Das Thema '''Servicegruppen''' wird in der [[Vorstand/Beauftragungen/Geschäftsordnung#Beauftragten-Gesch.C3.A4ftsordnung_des_Landesverbandes|Beauftragten-Geschäftsordnung des Landesverbandes]] geregelt und dieser Änderungsantrag würde aktuellen Regelungen widersprechen. --[[Benutzer:Uk|uk]] 13:03, 26. Okt. 2018 (CEST)
 
:*Hallo UK,
::nach unserer bisherigen Satzungsregelung können im Landesverband ausschließlich Arbeitsgemeinschaften gegründet werden. <br>
::Arbeitskreise, Servicegruppen und Crews sind laut Satzung nicht vorgesehen. Dafür soll in der Satzung die Rechtsgrundlage geschaffen werden.
:: Insofern läuft bisher auch '''Nummer III Servicegruppen''' der Beauftragten-GO ins Leere. Denn eine Geschäftsordnung kann nichts für eine Organisationseinheit regeln, die laut Satzung gar nicht vorgesehen ist. <br>
 
:: '''Wie gesagt, die Rechtsgrundlage zur Bildung von Servicegruppen wird durch § 23 Absatz 1 erstmalig geschaffen.<br>'''
 
:: In Absatz 3 wir geregelt, dass die beiden höchsten Gremien des Landesverbandes, nämlich der Landesparteitag und der Landesvorstand, Organisationseinheiten ins Leben rufen können. Das heißt aber nicht, dass auf erforderliche Ausschreibungen verzichtet werden kann.<br>
 
:: Zu den Servicegruppen wird dann weiterhin in Absatz 5 wird geregelt, dass diese, genau wie Arbeitsgemeinschaften, Koordinatoren bekommen. Koordinatoren sind jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Leiter einer Servicegruppe, sondern ihre Aufgaben sind klar anders definiert. <br>
 
:: Auch hinsichtlich der Finanzmittel ergeben sich keine Widersprüche zur GO. Der Vorstand beschließt laut GO den für die Aufgabenerfüllung der SG erforderlichen Etat, der ähnlich wie bei den AGn nur treuhändisch vom Landesschatzmeister verwaltet wird. <br>
 
:: Das sich eine SG, genau wie eine AG, eine eigene Geschäftsordnung gibt, kollidiert ebenfalls nicht mit der Beauftragten-GO. <br>
 
:: In § 23 b wird, anders als bei AGn, festgeschrieben, dass SGn nur Aufgaben bearbeiten, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Welche Aufgaben genau nun eine SG übernehmen soll, beschließt weiterhin der Vorstand entsprechend der Beauftragten-GO.<br>
:: Insofern kann ich nicht erkennen, wo genau der Änderungsantrag den Regelungen der Beauftragten-GO widerspricht.
[[Kategorie:SAPO TO Landesparteitag 2018.2]]
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