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Diskussion:SAPO/SO/0006

2.031 Bytes hinzugefügt, 10:43, 1. Nov. 2018
Diskussion
:: Wenn wir schon in Satzungstiefen einsteigen.
:: Die Bundessatzung regelt in § 7 - Gliederung, Absatz 2:
::: (2) Die '''weitere Untergliederung''' der Landesverbände erfolgt in '''Orts-, Kreis- '''und Bezirksverbände'''Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
:: Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
::: (2) 1Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. 2'''Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.'''
:: Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1sieht vor, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.::: Diese Regelung steht im Gegensatz zur Regelung in der Bundessatzung, damit . Damit hat die Bundessatzung gem. § 1 Abs. 2 der Landessatzung Vorrang.
:: Da steht könnte erhebliche Satzungsarbeit ananstehen. Denn unsere Gliederungsbezeichnungen "Regionalverband", "Stadtverband" und "StadtverbandStadtteilverbände" sind laut Bundessatzung bei wortgenauer Auslegung leider nicht zulässig.
:: Aber zum Glück gibt es bei Auslegungsfragen '''zwei''' vorrangige Möglichkeiten.
::* Ersten die grammatikalische, d.h. man bleibt beim reinen Wortlaut. Danach gibt es laut Landessatzung entweder Regional- oder Kreisverbände. Was der Bundessatzung widerspricht, da diese keine Regionalverbände nennt. Bei dieser Form der Auslegung müssten wir tatsächlich unsere Satzung ändern.
::* Dann gibt es noch die teleologische Auslegung, bei der nach Sinn und Zweck der Norm gefragt wird. Die Bundessatzung als höherrangiges Recht bestimmt, dass es Orts-, Kreis- '''und''' Bezirksverbände gibt. Es gibt kein '''Entweder-oder''' sondern ein '''Nebeneinander'''.
 
::* Eine Rechtsnorm ist nach den Auslegungsregeln so zu interpretieren, dass ein Widerspruch zu jeweils höherrangigem Recht vermieden wird. Bei grammatikalischer Auslegung hätten wir jedoch den zu vermeidenden Widerspruch.
 
::: Insofern lege ich unsere Satzungsbestimmungen lieber teleologisch aus. Sinngemäß interpretiere ich den Satzungsinhalt deshalb so, dass wir anstelle von Bezirksverbänden Regionalverbände haben dürfen. Und dass als weitere Untergliederungen der Regionalverbände Kreisverbände, Stadtverbände, Ortsverbände und Stadtteilverbände zulässig sind. Ich bin überzeugt, dass dies dem Sinn und Zweck entspricht.
 
::: Natürlich kann man hier durch einen Satzungsänderungsantrag diese redaktionell verändern. Es bliebe trotzdem das Problem, dass laut Bundessatzung keine Regionalverbände vorgesehen sind. Und deshalb dann auch die Bundessatzung ändern zu wollen, halte ich nur wirklich für übertrieben.
 
:: Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass bei teleologischer Auslegung Kreisverbände unterhalb des RV OST bestehen bleiben und sich auch neue Stadt- bzw. Ortsverbände bei Vorliegen der Voraussetzungen gründen können.
--[[Benutzer:Thomas(OHV)|Thomas Bennühr]] ([[Benutzer Diskussion:Thomas(OHV)|Diskussion]]) 09:43, 1. Nov. 2018 (CET)
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