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Bearbeitungen
Änderungen
K
* Allen Bewerbern # '''Die Einladung:''' Die Ladungsfrist für die Aufstellungsversammlung entspricht grundsätzlich der Ladungsfrist zur Hauptversammlung (aktuell im RV Nordbrandenburg drei Wochen). Viele Satzungen erlauben es aber, diese Ladungsfrist in Ausnahmefällen bis auf die gemäß [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#33 § 33 Abs. 5 BbgKWahlG] zulässige Frist von drei Tagen zu verkürzen.# '''Wahl der Versammlungsleitung:''' Die Versammlungsleitung wählt einen Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zuständig ist. Dieser hat insbesondere zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgerecht einberufen wurde. Er gibt der Versammlung das Ergebnis dieser Prüfung bekannt.# '''Wahl der weiteren Versammlungsämter:''' Die Versammlung bestellt des weiteren einen Protokollführer und eine Wahlkommission zur Auszählung der Stimmen sowie Feststellung der Wahlergebnisse. Das Protokoll enthält dabei eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie das Ergebnis der Wahl. Es ist vom Versammlungsleiter sowie zwei Zeugen zu unterzeichnen.# '''Wahl der Vertrauenspersonen:''' Darüber hinaus wählt die Gelegenheit Versammlung zwei Vertrauenspersonen, die neben dem Versammlungsleiter die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Wahlleiter abgeben können (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlG) und berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 31 BbgKWahlG).# '''Wahl der Kandidaten:''' Vor Beginn der Wahl sind die Kandidaturen durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Jedem Bewerber ist eine angemessene Zeit zu geben, um sich und ihr sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen (§ 33 Abs. 5 KWahlGBbgKWahlG). Es empfielt sich, dies Dies sollte durch den Versammlungsleiter abfragen nach Abschluss der Kandidatenvorstellung für jeden Kandidaten einzeln abgefragt und im zu Protokoll vermerken zu lassengegeben werden.* # '''Der Wahlvorgang:''' Die eigentliche Wahl erfolgt geheim. Sie ist gültig, sofern sich mindestens drei Mitglieder an der Wahl beteiligt haben (§ 33 Abs. 5 BbgKWahlG). Die Stimmzettel sind zum Nachweis in geeigneter Form aufzubewahren.
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Eine Mitgliedschaft des Kandidaten in der Piratenpartei ist hingegen '''nicht''' zwingend erforderlich. Grundsätzlich ist auch die Kanidatur von parteilosen Bewerbern möglich, soweit sie sich bereit erklären, für die Piraten anzutreten und die [[Nordbrandenburg/Dokumente/HowToAV#F.C3.BCr_welches_Gebiet_ist_die_AV_r.C3.A4umlich_zust.C3.A4ndig.3F|örtlich zuständige AV]] der Kandidatur zustimmt. Theoretisch können zu Kommunalwahlen sogar Mitglieder anderer Parteien auf einer Liste der Piraten kandidieren, sofern sie nicht auch auf einer anderen Liste der anderen Partei kandidiert ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#30 §30 BbgKWahlG]).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Brandenburger Kommunalwahlgesetz auch eine Reihe von Ausnahmen (Inkompatibilitäten) für Personen definiert, die kein Mandat in Kommunalvertretungen annehmen dürfen, weil sie zugleich kommunale Funktionsträger sind. Diese dürfen zwar zur Kommunalwahl kandidierenund Stimmen für die Piratenpartei sammeln, im Falle ihrer Wahl das Mandat aber nicht antreten ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#12 §12 BbgKWahlG]).
{{OrangeBox1|Es können auch 17-jährige Personen als Kandidaten aufgestellt werden, wenn sie spätestens am Tag der Wahl 18 Jahre alt werden.}}
== Ablauf der AV ==
== Das Protokoll ==
{{OrangeBox1|Es wird dringend empfohlen, eine Kopie des Protokolls anfertigen, ebenfalls unterschreiben und sicher verwahren zu lassen. Auf diese Weise ist die Verfügbarkeit eines weiteren Protokolls auch im Verlustfall des Originals sichergestellt.}}
== Einzureichende Anzufertigende Dokumente ===== Dokument Wahlvorschlag ===Die Wahlvorschläge für das Wahlgebiet bzw. für die einzelnen Wahlkreise sind vom örtlich zuständigen Vorstand der Partei auszufertigen und zu unterzeichnen([https://wahlen.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Mustervordruck_Anlage_5a__Wahlvorschlag_fuer_die_Wahl_der_Vertretung.pdf Anlage 5a]). Die – persönliche und handschriftliche – Unterzeichnung muss durch mindestens zwei örtliche Vorstandsmitglieder, darunter der örtliche Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erfolgen. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.(§ 28 Abs. 6 BbgKWahlG) === Wählbarkeitsbescheinigung und Einverständniserklärung des Kandidaten ===* Die Wählbarkeitsbescheinigung des/der Kandidaten (Anlage 8a)* Eine Einverständniserklärung des Kandidaten ([https://wahlen.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Mustervordruck_Anlage_7a__Zustimmungserklaerung_fuer_die_Wahl_zur_Vertretung.pdf Anlage 7a]) === Protokoll der Aufstellungsversammlung ===Vond er Aufstellungsversammlung ist parteiintern ein Protokoll durch den Protokollführer anzufertigen. Dieses dient dem Nachweis des ordnungsgemäßen Ablaufs der AV im Falle von Widersprüchen und anfechtungen. Das Protokoll ist daher gewissenhaft zu führen und gut aufzubewahren! Zusätzlich gibt es ein amtliches Protokoll der Aufstellungsversammlung ([https://wahlen.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Mustervordruck_Anlage_9a__Niederschrift_ueber_die_Bestimmung_der_Bewerber_fuer_die_Wahl_der_Vertretung.pdf Anlage 9a]). Dieses ist ebenfalls auszufüllen und später zusammen mit den anderen Unterlagen beim Wahlleiter einzureichen. === Bescheinigung über das Fehlen einer Parteiorganisation im Wahlgebiet ===Die Bescheinigung über das Fehlen einer Organisation der Partei im Wahlgebiet und/oder eine Bescheinigung über des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht (gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 6-7 BbgKWahlV)
== Und danach? - Die Einreichung ==
Dem Vorgang der Kandidatenaufstellung folgt die Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlleiter. Dabei ist es von äußerster Wichtigkeit zu wissen, dass dies nach § 27 Abs. 2 nur bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, geschehen kann.
{{RedBox1|'''Wichtig:''' Die Wahlvorschläge müssen spätestens 66 Tage vor der Wahl bis 12:00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingereicht werden. Es wird aber dringend empfohlen, die Einreichung so früh wie möglich vorzunehmen, um ggf. noch Mängel bei der Aufstellung in einer neuen Mitgliederversammlung heilen zu können.}}
{{OrangeBox1|Für Listenverbindungen mit anderen Parteien gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Allerdings sind hier einige abweichende Verfahrensbestimmungen – insbesondere die Anzeigepflicht der Listenverbindung beim zuständigen Wahlleiter – zu berücksichtigen.}}