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→11.2 Stadtplanung und Regionalplanung
== 11.2 Stadtplanung und Regionalplanung ==
Alle Planungen der öffentlichen Hand dienen einer gerechten Abwägung öffentlicher und privater Interessen im Zusammenleben der Menschen. Planung ist unverzichtbar und darf nicht zugunsten einseitiger Interessen eingeschränkt oder aufgegeben werden. ''Sie'' soll immer ein ausgewogenes Mit- und Nebeneinander von <s>Bedürfnissen</s /> ''Anforderungen'' des Wohnens, des Arbeitens, des Verkehrs, der Infrastruktur, der Kommunikation, der Bildung, des Sports, <s>und</s /> ''der'' Kultur sowie der Freizeitgestaltung regeln. Auf allen Entscheidungsebenen (Land, Landkreise, Kommunen) soll die Bevölkerung in offenen Verfahren rechtzeitig und umfassend beteiligt und informiert werden.
Die Bedürfnisse der Betroffenen sollen entsprechend berücksichtigt werden. Unkomplizierte und effektive Verfahren ''zur'' Bürgerbeteiligung müssen dabei entwickelt und konsequent ausgebaut werden.
Alle für die Planung relevanten Informationen und Grundlagen sind öffentlich zugänglich zu machen und zu erläutern.