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|begruendung=Dieser Antrag steht in Konkurrenz zu SA001 und SA002
Derzeit lautet § 1 Abs. 2 der Satzung: <br>
1Der Sitz des Regionalverbandes ist Frankfurt (Oder). 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
<br><br>
Damit wird dem jeweiligen Vorstand vorgeschrieben, wo eine Geschäftsstelle einzurichten sei (am Ort des Sitzes).
Streicht man Satz 2 der Vorschrift, steht es dem Vorstand frei, eine Geschäftsstelle an einem beliebigen Ort einzurichten.
Damit wird dem jeweiligen Vorstand größtmögliche Handlungsfreiheit eingeräumt.
<br><br>
Warum der statuarische Sitz aus der größten Stadt des Regionalverbandes in ein Dorf verlegt werden soll, erschließt sich mir nicht.
Der angeführte Grund, daß eine Geschäftsstelle in Frankfurt (oder) nicht finanzierbar sei , ist kein Grund für die statuarische Sitzverlegung in ein Dorf.
Soll in einem Dorf eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, genügt die Streichung von Satz 2.
|prüficon=1
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