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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

690 Bytes hinzugefügt, 10:25, 1. Jul. 2020
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Satzung des Regionalverbandes Nordbrandenburg
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= Satzung des Regionalverbandes Nordbrandenburg =
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.04.2018 in Granseeund letztmalig geändert auf der Hauptversammlung am 27.06.2020 in Glienicke/Nordbahn.
== Abschnitt 1 – Der Regionalverband ==
==== § 8 Aufgaben ====
:(1) Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand. Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr innerhalb des 23., 24. oder 25. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt.:(2) Abweichend vom Absatz 1 kann die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigen Anwesenden entscheiden, die reguläre Amtszeit des Regionalvorstandes zu verkürzen oder zu verlängern, sofern die turnusmäßige Wahl innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten vor einer im gesamten Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes stattfindenden Wahl (z.B. Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen) erfolgen müsste. Die Verkürzung ist auf maximal 6 Monate vor und die Verlängerung auf maximal 2 Monate nach dieser Wahl zulässig.:(3) Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.:(34) Die Hauptversammlung wählt – sofern errichtet – das Regionalschiedsgericht.:(45) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.:(56) Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem vom Landesvorstand zu bestellenden Fachgremium vor.:(67) Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Werden keine Kassenprüfer gewählt, wird diese Aufgabe von dem oder den Kassenprüfer des Landesverbandes Brandenburg wahrgenommen. Diese sind umgehend durch den Regionalvorstand zu informieren. Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. Die Hauptversammlung kann beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.:(78) Wird eine Hauptversammlung als Online-Versammlung durchgeführt, sind Wahlen zu Parteiämtern und die Änderung der Satzung nicht möglich. Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung gilt nur insoweit fort, inwieweit sie für eine Online-Versammlung anwendbar ist. Eine Online-Hauptversammlung soll eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
:(1) Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens zehn Prozent seiner Mitglieder beschließen, sich in Regional- oder Kreisverbände aufzuspalten. Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
:(2) Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. Sind über § 16 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
:(3) Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis – das vom Vorstand zu erstellen ist – entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 6 7 dieser Satzung über dessen Entlastung. Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
:(4) Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
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