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--- Bastian (Landesschatzmeister)
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Die greifbar rechtswidrigen Beschlüsse/Handlungen des Landesvorstandes sind nach außen unbeachtlich. Niemand muss nichtige Beschlüsse beachten, auch dann nicht, wenn sie von einem Landesvorstand kommen. Es kommt mithin gar nicht auf § 6 Abs. 6 BuSa an. Aber selbst wenn es auf § 6 Abs. 6 BuSa ankäme, wäre es so, dass die aufschiebende Wirkung über die Heranziehung/analoge Anwendung der Grundätze von § 6 Abs. 2 der LaSa gegeben wäre. Es mag sein, dass für dich keine relevante Klage vorliegt, ein Blick im Wiki auf das Verfahren LSG Bbg 20/5 lässt tatsächlich leicht das Gegenteil erkennen. Mit dem Verfahrens beendenden gerichtlichen Beschluss zu LSG Bbg 20/4 besteht darüber hinaus für alle Mitglieder im Vorstand des Regionalverbandes Westbrandenburg eine ausreichende rechtliche Grundlage. Alles andere werden dir die Gerichte versuchen zu erklären, auch wenn du deren Entscheidungen möglicherweise als solche nicht zu erkennen oder anerkennen vermagst. Aber damit stehst du in dieser Welt ja nicht alleine da.
Andreas Schramm, 1. Vorsitzender des Regionalverbandes Westbrandenburg