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→Wahlsystem
Bei den Kommunalwahlen in Brandenburg sind alle Personen '''wahlberechtigt''', die ihren ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, mindestens 16 Jahre alt sind und die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen ([http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#8 § 8 BbgKWahlG]). Alle Wahlberechtigten haben dabei (bis zu) drei Stimmen zu vergeben, die sie auf mehrrere Kandidaten verteilen (panaschieren) oder einzelne Kandidaten häufen (kumulieren) können ([http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#5 § 5 BbgKWahlG]).
Das '''passive Wahlrecht''' besitzen Personen, die über das aktive Wahlrecht verfügen, mindestens 18 Jahre alt sind und deren ständiger Wohnsitz sich seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin im Wahlgebiet befindet ([http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkwahlg#11 § 11 BbgKWahlG]).
Alle Stimmen für eine Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze pro Partei ergibt sich nach dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Hare-Niemeyer-Verfahren Hare-Niemeyer-Verfahren]. Die so ermittelten Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen zugewiesen. Eine Sperrklausel (Prozenthürde) gibt es nicht. Durch das verwendete Sitzzuteilungsverfahren existiert jedoch ein natürliches Quorum, welches in etwa bei der für einen halben Sitz notwendigen Stimmenzahl liegt.