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→§ 6 - Der Kreisvorstand
===§ 6 - Der Kreisvorstand===
(1) Der Kreisvorstand besteht aus: <br />a) Einem/ r Vorsitzenden, <br />b) Einem/ r StellvertreterIn,<br />c) Dem/ r KreiskassiererIn, <br />d) 2 BeisitzerInnen.
(2) Die Anzahl der BeisitzerInnen kann vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.