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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 6 - Der Kreisvorstand
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu: <br />1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder <br />2. Dokumentation der Sitzungen <br />3. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen <br />4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts <br />5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.