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→Abschnitt B: Finanzordnung
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
(1) Die Kreiskasse wird von zwei vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer gemäß § 7 Absatz 12 11 der Kreissatzung geprüft.
(2) Die/der KreiskassiererIn und die/der Vorsitzende ist gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.