Unterstütze uns! Spende jetzt!

Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung/Kreissatzung

66 Bytes hinzugefügt, 13:56, 5. Aug. 2009
Abschnitt B: Finanzordnung
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
(1) Die Kreiskasse wird durch den Landesschatzmeister von zwei vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer gemäß § 7 Absatz 12 der Kreissatzung geprüft.
(2) Die/der KreiskassiererIn und die/der Vorsitzende ist gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
415
Bearbeitungen

Navigationsmenü