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Satzung/Kreissatzung

41 Bytes hinzugefügt, 00:46, 6. Aug. 2009
§ 6 - Der Kreisvorstand
(2) Die Anzahl der BeisitzerInnen kann vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.
(3) Der Kreisvorstand Die oder der Vorsitzende vertritt den Kreisverband nach innen gerichtlich und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zwischen den Tagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbandesaußergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines DringlichkeitsantragesDer Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Eine Neuwahl Er ist zwischen den Tagungen des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisparteitages stattKreisverbandes.
(5) Der Kreisvorstand tritt Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem seiner StellvertreterJahr gewählt, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgenjedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder Eine Neuwahl des Kreisvorstandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss können Gäste zugelassen werdendes Kreisparteitages statt.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens dreizweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und mit aktuellen Fragestellungen befasst dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(7) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.  (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
<br />a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
<br />b) Dokumentation der Sitzungen,
<br />e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(89) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(910) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(1011) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
===§ 7 - Der Kreisparteitag===
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