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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 7 - Der Kreisparteitag
(6) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes, sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.