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K
→§ 5 Gliederung des Landesverbandes
(3) In kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft.
(4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung. <s>Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt auf die Dauer von einem Jahr ein Mitglied für den Piraten Kreis Rat*' **.</s>