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→Anmerkung
::*Ich habe mich lediglich auf Sauter Rn.249 bezogen. Amtsgerichte tragen die Bezeichnung "stellvertretende(r)" nicht ein. Dies wird nur bei Parteien, die keine rechtsfähigen Vereine sind, nicht gerügt, da es hier keine Registerbehörde(-gericht) gibt. Das hat IMHO nichts mit Exegese, sondern eher mit Teleologie zu tun. Wenn die Mitgliederversammlung es wünscht, kann mit dem Amt auch eine Zuständigkeit begründet werden und sie kann den Vorstand anweisen, diese so in seine GO aufzunehemen. --[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 19:02, 26. Jul. 2010 (CEST)
:::*Das klingt vernünftig. Dennoch halte ich ein Organ, dass per Satzung die Befugniss der Exegese hat, für notwendig, in der Art in der das BVerfG auch für die Auslegung u.a. des Grundgesetzes im Falle einer Anrufung zuständig ist. [[Benutzer:Sebastian Pochert|Sebastian Pochert]] 20:57, 26. Jul. 2010 (CEST)
::::*Man kann ruhig auf die SGO §1(2) Satz 2 Bezug nehmen: "Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus." --[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 22:27, 26. Jul. 2010 (CEST)
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