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→§ 10 Wahlen zu Parteiämtern: Die "Meckerbefreiung" hat ein neues Problem aufgeworfen, das so gelöst werden soll. AG-Abstimmung auf Satzungsmailingliste
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; die dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind :a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten ( gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
==='''§ 11 Offene und geheime Wahl'''===