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Satzung/Kreissatzung

1.877 Bytes entfernt, 07:55, 13. Aug. 2009
Abschnitt B: Finanzordnung
(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.
 
== Abschnitt B: Finanzordnung ==
 
(1) Die Kreiskasse wird von dem vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer gemäß § 7 Absatz 11 der Kreissatzung geprüft.
 
(2) Die/der KreiskassiererIn und die/der Vorsitzende ist gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
 
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
 
(4) Die Aufteilung der staatlichen Parteienfinanzierung wird durch Beschluss der Kreisversammlung geregelt.
 
(5) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassiererIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Die/der KreiskassiererIn ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den OrtskassiererInnen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
 
(6) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt.
Die Ortsverbände zahlen für jedes Mitglied, das in der Kreismitgliederverwaltung geführt wird, einen Jahresbetrag. Höhe und Abwicklungsverfahren werden durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt .
 
(7) Ortsverbände können es der/des KreiskassiererIn überlassen, Finanzrücklagen als gemeinsames Festgeld des Kreisverbandes für sie zu verwalten. Ausgaben der Kreiskasse für die Ortskassen, die im Vorfeld abzustimmen sind, können dann mit diesem Festgeldguthaben verrechnet werden.
 
 
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