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Satzung/Kreissatzung

27 Bytes entfernt, 07:54, 13. Aug. 2009
§ 7 - Der Kreisparteitag
(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
(5) Ersatzlos entfallenAntragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes, sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.
(6) Antragsberechtigt sind die OrtsverbändeDer Kreisparteitag ist beschlussfähig, die Organe des Kreisverbandes, sowie 3 wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellenanwesend sind.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähigtagt parteiöffentlich, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sindsofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.
(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlichwählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, sofern er nicht einen Wahlleiter und mindestens eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht/n ProtokollantIn.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und mindestens eine/n ProtokollantInentscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(10) Der Kreisparteitag nimmt wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den Tätigkeitsbericht finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes entgegen vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Mit der Prüfung kann der Kreisparteitag durch Beschluss auch den Landesschatzmeister beauftragen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und entscheidet daraufhin über seine Entlastungzu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(11) Der Über den Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfenunterschrieben wird. Mit der Prüfung kann der Kreisparteitag Das Wahlprotokoll wird durch Beschluss auch den Landesschatzmeister beauftragen. Das Ergebnis der Prüfung wird Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassenbeigefügt.
(12) Über den Der Kreisparteitagbeschließt insbesondere über Satzung, die Beschlüsse Beitrags- und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung Kassenordnung und mindestens 3 Mitgliedern den Haushalt des Kreisvorstandes unterschrieben wirdKreisverbandes. Das Wahlprotokoll wird durch Der Kreisparteitag wählt den Wahlleiter Kreisvorstand, die Bewerberinnen und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben Bewerber auf Listen für die Kreistags- und dem Protokoll beigefügtKommunalwahlen.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand, die Bewerberinnen und Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.  (14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
===§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
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