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Satzung/Kreissatzung

101 Bytes entfernt, 09:00, 13. Aug. 2009
§ 6 - Der Kreisvorstand
<br />d) 2 BeisitzerInnen.
(2) Die Anzahl oder der BeisitzerInnen kann vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werdenVorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die oder Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Vorsitzende vertritt Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zwischen den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlichTagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbandes.
(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zwischen den Tagungen Beschluss des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbandesstatt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Kreisparteitag in geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Jahr gewähltseiner Stellvertreter, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantragesschriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Eine Neuwahl Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss des Kreisparteitages stattkönnen Gäste zugelassen werden.
(6) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreterdrei, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe kann der Tagesordnung Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.  (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
<br />a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
<br />b) Dokumentation der Sitzungen,
<br />e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(98) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(109) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(1110) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
===§ 7 - Der Kreisparteitag===
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