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Satzung/Kreissatzung

90 Bytes entfernt, 01:25, 18. Aug. 2009
§ 6 - Der Kreisvorstand
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zwischen den Tagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbandes.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.
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