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Datenschutz

100 Bytes hinzugefügt, 12:52, 21. Aug. 2010
1. Beauftragter für Datenschutz
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Pflichtgrenze von 9 Personen hinsichtlich der Bestellungspflicht bereits überschritten war, da alle Personen, die mit der Verarbeitung von Daten beschäftigt sind, mitzuzählen sind.
 
Ein DSB ist schon zu bestellen, da nur besondere Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG verarbeitet werden.
Im Übrigen sind bei Fehlen eines DSB alle Verfahren der Aufsichtsbehörde zu melden, welches die Sache ausdrücklich nicht vereinfacht.
Die Aufgaben, die ein DSB zu erfüllen hat, ergeben sich aus dem Gesetz.
===2. Datenschutzverpflichtung===
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