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→2. Datenschutzverpflichtung
Jeder, der mit Verarbeitung von sensiblen Daten zu tun hat, hat eine Datenschutzverpflichtung (DSV) abzugeben. Der Abgabe einer DSV hat eine Belehrung durch eine sach- und fachkundigen Person vorauszugehen (üblicherweise ein DSB), es sei denn, die Person verfügt selbst über den Nachweis der Sach- und Fachkunde.
Personen, die trotz fehlender Datenschutzverpflichtung (DSV) mit Einwilligung der verantwortlichen Stelle mit sensiblen personenbezogenen Daten in Verbindung gekommen sind, sind auch nachträglich auf die Einhaltung des BDSG seit dem Zeitraum ihrer Tätigkeit und darüber hinaus zu verpflichten.
===3. Umgang mit Daten===