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SÄA 2010.2 KPT BRB
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= Antrag 2010.2 =
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §6 (10) der aktuellen Kreissatzung beschließen:
==Neue Version==
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als 1 + Anzahl der BeisitzerIn an Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
==Alte Version==
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
==Begründung==
Wenn die Änderung durch [[Kreisverband BRB/KPT/Anträge/2010.1|Antrag 2010.1]] beschlossen wurde, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Menge an gewählten Beisitzern + einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.
<!-- Kategorienen -->
[[Kategorie:Brandenburg an der Havel]]
[[Kategorie:Kreisverband Brandenburg]]
[[Kategorie:Brandenburg Kreisparteitag]]
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= Antrag 2010.2 =
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §6 (10) der aktuellen Kreissatzung beschließen:
==Neue Version==
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als 1 + Anzahl der BeisitzerIn an Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
==Alte Version==
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
==Begründung==
Wenn die Änderung durch [[Kreisverband BRB/KPT/Anträge/2010.1|Antrag 2010.1]] beschlossen wurde, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Menge an gewählten Beisitzern + einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.
<!-- Kategorienen -->
[[Kategorie:Brandenburg an der Havel]]
[[Kategorie:Kreisverband Brandenburg]]
[[Kategorie:Brandenburg Kreisparteitag]]