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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.5

1.235 Bytes hinzugefügt, 20:51, 31. Aug. 2010
Die Seite wurde neu angelegt: „Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 8 (1) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen: …“
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des [[Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 8|§ 8 (1)]] der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:

{{GreyBox2|1=Neue Version|2=
'''(1)''' Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber müssen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
}}
{{GreyBox2|1=Alte Version|2=
'''(1)''' Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
}}
'''Begründung:''' Wenn es "erforderlich" ist müssen die bewerber ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. Eine "Soll-Regelung" ist in diesem Fall nicht anwendbar.

'''Anmerkung:''' Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der [[Diskussion:Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 8|Diskussionsseite]].

'''Antragssteller:''' --[[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]] 21:51, 31. Aug. 2010 (CEST)

[[Kategorie:Cottbus Kreisparteitag 2010.1]]
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