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Cottbus/Antrag/SÄA-2010.5

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'''(1)''' Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
}}
'''Begründung:''' Wenn es "erforderlich" ist müssen die bewerber Bewerber ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein. Eine "Soll-Regelung" ist in diesem Fall nicht anwendbar.
'''Anmerkung:''' Vielen Dank an den Hinweisgeber auf der [[Diskussion:Cottbus/Kreissatzung/Abschnitt 8|Diskussionsseite]].
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