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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

26 Bytes hinzugefügt, 20:10, 21. Dez. 2010
§ 24 Wahlordnung
= Abschnitt 3 - ''Willensbildung'' =
===§ 24 Wahlordnung*===
:(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung.
::f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,
::g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit.
::h) Für Wahlen kann durch die Geschäftsordnung festgelegt werden, dass sowohl Ja- als auch Nein-Stimmen abgegeben werden können. '''Grundsätzlich''' ''Alternativ '' werden nur Ja-Stimmen und Enthaltung zugelassen.
::i) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit,
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